Sehr geehrte KundInnen, Willkommen auf meinem Web-Portal. Auf der Eingangseite finden Sie in Kürze die Informationen über meine An- gebote - und wie Sie mich mündlich, schriftlich oder persönlich erreichen. Auf der zweiten Seite finden Sie - zweisprachig - das übliche Agreement für die Sichtung und Nutzung des weiter führenden Angebots. Haben Sie zugestimmt, öffnen sich 30 Hauptseiten und zahlreiche Neben- seiten. Solche Seiten (html) anzusehen, ist kostenfrei, insgesamt können Sie auf diese Art bis 500 kB Daten pro Tag kostenlos lesen. Ich ersuche aber um Kenntnisnahme, dass meine veröffentlichten Arbei- ten - vom einfachen Kochrezept über Musiknoten bis zum so genannten "wissenschaftlichen oder belehrenden Werk" durch das Österreichische (UrhG) und das Europäische Urheberrecht sowie durch die jeweils zu- treffenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geschützt sind. Daraus ergibt sich, dass ich Inhaber aller Veröffentlichungs-, Verbrei- tungs-, Bearbeitungs- Übersetzungs- und Copy-Rechte meiner veröffent- lichten Arbeiten ("Werke") bin und dass ich ein angemessenes Entgelt dafür verlangen sowie die erfolgte Nutzung in Rechnung stellen darf. Meine Arbeiten sollen besonders für Universitäten zur Gänze frei zu- gänglich und lesbar sein, wobei der freie wissenschaftliche Austausch, den geplanten EU-Richtlinien vorgreifend, bereits jetzt möglich ist. Einige Arbeiten sind kostenfrei, andere aber kostenpflichtig (zwischen 50 Cent und wenigen Euro als Downlaod, bis 44 Euro als Print-Version bestellbar). Siehe dazu: http://www.medpsych.at/Abrechnung-Downloads.xls http://www.medpsych.at/Abrechnung-Downloads.xlsx http://www.medpsych.at/bibliografie-ell.pdf Alle Arbeiten, die Sie lesen, melden Sie mir, bitte, per E-Mail zurück. So kann ich auf Ihre Bedürfnisse genau reagieren, und Sie können Fragen stellen, die ich anschließend - wenn das in Kürze möglich ist, auch kostenlos - beantworte. Die hier veröffentlichten Inhalte stellen sozusagen erste (allgemeine) Antworten auf Ihre Fragen dar, etwa dann, wenn Sie über eine "Such- maschine" Suchbegriffe eingegeben haben und so an meine Arbeiten gelangt sind. Auf die Art müssen Sie mich vorerst nicht gegen Honorar beiziehen oder um Rat fragen. Sollten sich weitere Aspekte Ihrer Inter- essensgebiete oder Problemstellungen eröffnen, stehe ich gerne als Experte zur Verfügung. Die Honorarordnung sehen Sie hier: http://www.medpsych.at/honorarordn.pdf Für angehende KollegInnen und besonders für PersonalleiterInnen von Firmen darf ich anmerken: Die Lektüre meiner Arbeiten befähigt nicht zur Ausübung gewisser, eventuell darin beschriebener, Techniken. Sie können sich lediglich anhand von Beispielen darüber informieren, welche Leistungen Sie von mir im Detail erwarten können. Folgende Gesetzestexte können auf das Rechtsgeschäft der Nutzung meiner sehr unterschiedlichen Arbeiten (iSd UrhG: "Werke") über die Angebote im Internet zutreffen: Die Bestimmungen des Urheberrechts - beispielsweise § 1, § 8 UrhG (veröffentlichte Werke: Feilbieten, Inverkehrbringen), § 18a und 18a Abs 1 UrhG (Zurverfügungstellung), § 21 Abs 1 UrhG (Titel und Urheberbezeichnung), §§ 41a, 42 UrhG sowie § 46 Z 1 UrhG ("kleines Zitat"), § 57 UrhG (zwingende Quellenangabe), und § 86 (angemessenes Entgelt) sind in der jeweils geltenden Fassung anwendbar.   Europäische Rechtsnormen, bspw. Art 17 Abs 2 EGRC (2000, idF 2008) decken das internationale Europäische Urheberrecht ab. Zahlreiche Be- stimmungen und Überlegungen zum Komplex des länderübergreifenden Immaterialgüterrechts sind hier nicht weiter angeführt, zumal ich selbst kein Jurist bin und daher nur begrenzte Kenntnis der Rechtsmaterie habe. Jedenfalls gelten einschlägige Bestimmungen des ABGB, wie bspw. § 386 ABGB (geschützte Werke sind keine "herrenlosen Güter", die man sich einfach ohne Zustimmung bzw. heimlich und unentgeltlich aneignen, weiterverbreiten oder sonstwie nützen dürfte), § 339 ABGB (Besitzstörung) wäre in Fällen unerlaubter, unbezahlter Downloads anwendbar, § 1301 ABGB definiert die so genannte Immaterialgüterrechtsverletzung sowie die Haftung, bspw. von Firmen bezüglich deren MitarbeiterInnen, wenn diese (von Firmen-Rechnern aus) ungerechtfertigte Daten-Nutzungen vornehmen. Der/die jeweilige Nutzer/in trägt das Risiko des Rechtsirrtums sowie der Rechtsfolgen nach (grob) fahrlässigem oder vorsätzlichem Rechtsbruch. Diese Hinweise auf die Rechtslage richten sich besonders an all jene Firmen, die etwa fällig gestellte Rechnungen einfach nicht begleichen, dafür aber den Zugang zu meinen Seiten sperren, wenn eine Mahnung oder die Klage wegen Geldleistungen eintrifft. Solche Sperren behindern meinen Web-Auftritt, also mein Kerngeschäft, auf eine inakzeptable Weise: Würden alle, die ihre Rechnungen nicht zahlen wollen, meine IP-Adresse sperren, käme ich bald in die Lage, meine Seite nicht mehr zweckentsprechend und frei veröffentlichen zu können. Auch dieses Verhalten stellt einen illegalen Eingriff in meine (Urheber-) Rechte dar, weil es die Ausübung und freie Gestaltung meiner Rechte behindert und meine Position am Markt in schädlicher Weise schwächt. Wenn Zugriffsrechte Dritter eingeschränkt werden sollen, dann bin allein ich als Rechte-Inhaber dazu legitimiert, nicht etwa die unredlichen Nutzer, wie etwa zahlungsunwillige Geschäftskunden! Bezüglich meiner eigenen Sorgfaltspflicht als Anbieter darf ich feststellen, dass die zur Verfügung gestellten, veröffentlichten Arbeiten nicht leicht- fertig oder ohne entsprechend verbindliche Hinweise feilgeboten werden (§ 1304 ABGB) und deswegen ein denkbares Mitverschulden an ungesetz- lichen Downloads auszuschließen ist. Durch das wohl definierte und ausgepreiste Angebot einerseits und das Nutzungsverhalten der redlichen Nutzer andererseits entsteht zumindest konkludent ein temporärer, widerruflicher, Nutzungsvertrag, dessen Bedin- gungen angenommen werden müssen, bevor eine Nutzung zulässig ist (diese Hürde zu umgehen, ist zwar technisch möglich, ändert jedoch nichts an den Tatbeständen): http://www.medpsych.at/agreement-dt.html Die Grundvereinbarung lautet: Alle Downloads (auch jene zum Nulltarif) sind zu melden, ausgewiesene Tarife (Entgelte) sind zu bezahlen. Ohne den Download einzelner gelesener Arbeiten zu melden, ist der/die Nutzer/in mit dem Pauschaltarif für jedes begonnene Megabyte von EUR 30,00 incl. 10% USt einverstanden. Alle Rechte bleiben beim Autor bzw. Urheber, die Bezahlung stellt ein Entgelt für die Lektüre unter Ausschluss des Erwerbs irgend welcher Rechte dar. (Einige Rechte sind darüber hinaus unveräußerlich und nicht übertragbar.) Da ich von meiner Arbeit lebe, halte ich es für fair, die an meinen Ar- beiten ausgewiesenen Preise für Download oder Druck auch zu entrichten. Mir widerstrebt es, Vorauskasse zu fordern oder einen "Shop" einzurichten. Notorisch Zahlungsunwillige werden allerdings ausgeforscht und zur Zahlung aufgefordert, bei Weigerung werden diese unlauteren Nutzer (Firmen) auf eine "Schwarze Liste" gesetzt, gelegentlichg auch geklagt. Wie funktioniert das? Das Download-Verhalten aller BesucherInnen wird in Stichproben über- prüft, bei größeren Datenflüssen wird versucht Standort und Eigentümer des betreffenden Rechners zu identifizieren. Dann kann eine Rechnung über unautorisierte Datennutzung, ersatzweise für jedes begonnene Megabyte, gelegt werden. Erziehungsberechtigte haften für das Verhalten ihrer unmündigen Familienmitglieder, bei Firmen gilt die allgemeine Haftung für deren MitarbeiterInnen, was den Gebrauch von Gerätschaften sowie den externen Konsum, bspw. meiner Arbeiten, mit Hilfe solcher firmeneigenen Geräte anlangt. Hierbei gilt schon die Übertragung von Dateien vom Server-Rechner der Firma auf einen Arbeitsplatz als Kopie. Elektronische Kopien jeder Art sind auch zum "eigenen Gebrauch" oder für Unterrichtszwecke, wofür eine begrenzte Zahl an Kopien auf Papier (u.a. mit Einverständnis des Rechteinhabers) möglich wären, untersagt. Dies so ausführlich festhalten zu müssen, zeigt an, dass die Mehrheit aller Nutzer immer noch davon ausgeht, bei im Internet veröffentlichten Arbeiten handele es sich um "herrenloses Gut", das man sich willkürlich aneignen, nutzen oder gar weiterverbreiten dürfe. Genau das ist nicht der Fall. Im Fall von unberechtigten Kopien geht die ständige Recht- sprechung sogar davon aus, dass ein schlichtes Ansehen von geschütz- ten Werken bereits einen bewilligungspflichtigen Download bzw. eine Kopie - also eindeutig eine Nutzung gemäß Urheberrecht - darstellt. Die Rechtslage ist - besonders hinsichtlich des Europarechts - ein wenig kompliziert, doch die Grundlagen sind immer gleich: Ausgepreiste Ware ist zu bezahlen, oder von einer Nutzung abzusehen. Hier gilt die gleiche Rechtsprechung wie bezüglich der oft diskutierten "Musik-Downloads", wobei große Musikfirmen, besonders auch die Urheber selbst, gegen die übliche, massenweise, illegale Werknutzung geschützt werden. Das alles soll Ihnen - als redlichen Nutzern - nicht das Interesse vergällen, sondern Ihnen verdeutlichen, dass Sie die Ergebnisse Jahre langer Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu sehen bekommen, die Ihnen hoffentlich nützen werden. Mit besten Wünschen, Dr. Ellmauthaler Wien, am 01.08.2011