"Die Erfahrungswissenschaften sind Theoriensysteme. Man könnte die Erkenntnislogik die Theorie der Theorien nennen. Wissenschaftliche Theorien sind allgemeine Sätze. [...] Die Theorie ist das Netz, das wir auswerfen, um "die Welt" einzufangen, - sie zu rationalisieren, zu erklären und zu beherrschen. Wir arbeiten daran, die Maschen dieses Netzes immer enger zu machen." Sir Karl Raimund Popper, in: Logik der Forschung, III. Kapitel, Einleitung (S.31) * Clemens Appl, Univ. Ass., Dr jur. (Spezialgebiet: Immaterialgüterrecht): Technische Standardisierung und Geistiges Eigentum. Wien-New York (NY): Springer 2011 (ISBN 978-3-7091-0914-4). 588 S., 1 Abb. (Portrait des Autors). Mit umfangreichem Abkürzungsverzeichnis und Literaturnachweis. Gedruckt mit Unterstützung des BMfWF in Wien. * Das vorliegende Werk wurde in mehreren Fassungen im Oktober 2011 dem Rezensenten zur Korrektur übergeben und lag bereits Mitte Dezember als Druckwerk vor: eine Leistung des Springer-Verlags, die Anerkennung verdient. Erhältlich sind zwei Varianten: eine broschierte und eine gebundene. Springer war so freundlich, uns die edle Variante als Rezensionsexemplar zur Verfügung zu stellen. Das Werk Doktor Appls präsentiert sich nun auf 588 Druckseiten in der gewohnt perfekten Verarbeitung: sowohl drucktechnisch als auch im ge- samten Layout. Das Papier ist chlorfrei gebleicht: ein Beitrag zum aktiven Umweltschutz. Das Impressum enthält eine ausführliche Erklärung zum Copyright - beinah eine Kurzfassung des UrhG. Ja: Es geht um geistiges Eigentum. Da muss alles perfekt formuliert sein. Jede wissenschaftliche Arbeit, insbesondere ein "Lehrwerk", ist seit dem Er- scheinen von Werken wie "Logik der Forschung" an genau dem Maßstab zu messen, den Karl Popper nun einmal vorgegeben hat. Dies "cum grano salis", mit Berücksichtigung des jeweils objektiven Entwicklungsstands des Autors. Tatsächlich unterscheidet sich das Opus magnum Appeli als Erstlingswerk - der Kern der Arbeit ist schlicht seine Dissertation - von anderen umfang- reichen, reifen, Werken dadurch, dass es vorab bereits mit Lob und Förder- mitteln bedacht wurde. Dieses Vorgehen bietet dem betreffenden Ego zwar narzißtische Zufuhr, zugleich birgt es die Gefahr, dass sowohl Bereitschaft zu konsequenter Mühe als auch Bescheidenheit angesichts des sichtbaren Erfolgs abhanden zu kommen drohen. Inhaltlich stellt sich die Abhandlung zunächst als eine Bestandsaufnahme gängiger Begriffe und geltender Rechtsnormen sowie ausführlichen Kommen- taren und einigten Fallbeispielen dar. Der(die) Leser(in) wird allerdings bald in ein Mandala juristischer Einkreisungen bestimmter Teilaspekte hinein ge- zogen, das einerseits gewiss zur Positionierung eigener Hypothesen erforder- lich ist, andererseits aber doch vermeidbare Redundanzen enthält, die weder didaktischen noch wissenschaftlich weiter erhellenden Wert besitzen. Positiv hervorzuheben ist andererseits ein Versuch Appls, die eine oder andere Definition zu formulieren - so beispielsweise auf Seite 161 (Vorschlag eines dritten Absatzes zum bestehenden § 7 UrhG). Offenbar soll ein Nichtjurist also juristische Werke nicht vom Standpunkt der Lesbarkeit her begreifen wollen. Doktor Appl meinte in einem der zahl- reichen Gespräche während der Endfertigung seiner Arbeit, der Lektor - nun Rezensent - würde wohl der Einzige bleiben, der das Typoskript in der jeweili- gen Fassung von A bis Z durchgelesen hätte. Jurist(inn)en lesen bloß einzelne Kapitel, da seien Redundanzen kein Problem. Diese Äußerung kann unkommentiert bleiben. Auf Anraten des Lektors/Rezensenten wurde zuletzt auch der vorgeschriebene Passus zur Gendergerechtigkeit aufgenommen: widerstrebend zwar, quasi als Fußnote zum Vorwort, aber doch. Bei einer klaren Mehrheit weiblicher Juristen in Österreich ist dies keine vernachlässigbare Höflichkeit, sondern ein Gebot der Fairness. Zum Anfangskapitel "Begriffsbestimmung" ist anzumerken, dass zunächst vielfach aus Sekundärliteratur zitiert wurde, am Ende aber doch der eine oder andere Hinweis auf die Primärliteratur (z.B. entsprechende Werke Karl Poppers) Eingang gefunden hat. Bleibt zu hoffen, dass der Autor sic ham Rande für das von ihm Ziteirte auch entsprechend interessiert hat. Eine Besonderheit stellt in dem Zusammenhang offenbar der Gebrauch des altgriechischen "to-telos" dar: nach Appl in Juristenkreisen männlich - der Telos - nach gängigen Grammatiken aber nach wie vor sächlich: das Telos. Sollte diese Eigenheit manchen Juristinnen und Juristen befremdlich erscheinen: Der Nachweis ist einfach zu erbringen. Nicht in dem Werk zu finden ist eine - in dem besonderen Zusammenhang gültige - Definition von "Öffentlichkeit". Zwar bekrittelt der Autor Urteile und Kommentare diverser Höchstgerichte, findet jedoch selbst zu keiner eigen- ständigen Formulierung. Vermutlich aus urheberrechtlichen Überlegungen wurde eine vom Lektor/Rezensenten vorgeschlagene Definition nicht in das gegenständliche Werk aufgenommen. Sie findet sich nun an anderer Stelle veröffentlicht. Nun wieder sehr positiv zu bewerten ist die Eigenschaft des vorliegenden Werkes, eine möglichst umfassende Darstellung möglichst aller im Zusammen- hang vorhandenen Begriffe, rechtlichen Bewertungen, Urteile und Kommen- tare - auch internationaler Provenienz - zu sammeln und einander, quasi synoptisch, in Verbindung zu bringen. Dies scheint den inneren Wert dieser Arbeit im Wesentlichen auszumachen. In einer Zeit der weltweit sofortigen Verfügbarkeit eines enormen lexi- kalischen Wissens, sozusagen in Echtzeit, stellt eine bloße Sammlung und Zuordnung solcher Items ja noch nicht den "herausragenden" Wurf dar, allenfalls würde deren qualifizierte Diskussion - textintern wie auch unter Fachleuten - dazu beitragen. Die schier unermessliche Zahl an Einzelaspekten aufzulisten, zu ordnen und inhaltlich zu bewerten, ist eine Leistung, die Dr. Appls Arbeit auszeichnet. Dieser Aspekt könnte auch dem Gebrauch durch FachjuristInnen durchaus nützen. Insgesamt darf also gesagt werden, dass die vorliegende Arbeit gewiss einige erhellende Aspekte in speziellen Detailfragen - etwa auch für die Praxis in Normungsorganisationen - bringen kann. Ob diese unbestreitbare Qualität, für sich genommen, allerdings die Veröffentlichung als eigen- ständiges Werk oder gar die Bezeichnung als Standardwerk rechtfertigt, bleibt dem Urteil der Fachwelt überlassen. Aus Sicht des Rezensenten ist in der wissenschaftlichen Szene eine Ten- denz zu voluminösen Äußerungen zu verzeichnen. Hatte eine Dissertation - damals handgeschrieben - um die letztvergangene Jahrhundertwende einen Umfang von 15 bis 50 Seiten, Wittgensteins "Tractatus" einmal ausgenom- men, so dürfen es heute unter 300 Seiten nicht sein. Diese umfänglichen Äußerungen dienen jedoch selten der Präzision oder der Schärfe exakter Formulierung, der Nachvollziehbarkeit, sondern wohl eher der Pflicht und dem inneren Drängen zur eigenen Karriere. Die Vorgaben, welche einen angehenden akademischen Lehrer - wie Dr. Appl vermutlich gesehen werden will - zu diesen besonderen Formen der Logorrhoe geradezu zwingen, erscheinen streng und doch irgendwie außer Kontrolle ge- raten. Im Grunde zählt der Umfang eines Werkes beinahe so viel wie dessen Originalität; all das auch noch im Zusammenhang mit voraus gegangenen Äußerungen - die sich üblicherweise in einer möglichst langen Liste von Bei- trägen in Sammelwerken bzw. als Co-Autor(in) zu manifestieren haben. Heute scheint weniger die eigenständige wissenschaftliche Leistung oder das Ergebnis einer kollegialen Teamarbeit zu gelten als die Erfüllung gewisser äußerlicher Kriterien. Dieser Aspekt dient nicht dem Ethos der Wissenschaft, nicht der Praktikabilität, auch nicht der intellektuellen Förderung künftiger Wissenschafter(innen) - also auch nicht der akademischen Lehre. Klarheit und Präzision, aber auch innere Logik und Souveränität im Umgang mit der eigenen Argumentation, müssen wieder zu unabdingbaren Standards für ein "Standardwerk" sein, wie das vorliegende wohl eines zu werden beansprucht. Sir Karl Raimund Popper (*28.07.1902 in Wien, †17.09.1994 in London) hat das in seinen Schriften zur Wissenschaftstheorie und Logik mit größter Klarheit und wissenschaftlicher Brillanz, zugleich mit ebenso großer Beschei- denheit eines singulären Denkers und Menschen, vorgeführt. In den persön- lichen Begegnungen, die dem Rezensenten gewährt wurden, hat sich diese Halten unendlich wohltuend geäußert - und sollte zum Vorbild für jedes wissenschaftliche Arbeiten werden. Die durch ihn gesetzten theoretischen und praktischen Standards sind unter den gegenwärtigen Anforderungen aber durch viele, teils fremd- bestimmte, Jungakademikler kaum jemals erreichbar, da ein solches Arbeiten ein besonderes Maß an selbstloser Hingabe und vor Allem: Zeit erfordert, die man als ein junger Autor mit elitären Zielen nicht erübrigen will und kann. Sir Karls Normen entspricht Appls Werk also nicht - kann es auch nicht: denn es ist das erste eigenständige Werk eines noch jugendlichen Autors. Zu kriti- sieren bleibt, dass die wissenschaftliche Umwelt dem betreffenden Menschen Anforderungen auferlegt, die seine wissensachaftliche Reifung eher behindern denn fördern - etwa, indem sie ihn durch Lob und Geld in der Annahme be- stärken, er habe nun ein reifes Werk vorgelegt - was in Anwendung der oben beschriebenden Kriterien eben unmöglich ist. Es bleibt zu hoffen, dass auch Doktor Appl mit seiner Muttersprache Freund- schaft schließt und künftige Werke nicht am Maßstab des karrieristischen Utilitarismus, sondern im Dienste der wissenschftlichen Klarheit verfasst: Weniger ist mehr, wenn es um bleibende, nutzbare, diskutierbare und weiter entwickelbare Substanz, nicht etwa um die - durchaus wünschenswerte - persönliche Karriere geht. In einer Zeit der exzessiven Elitenbildung ist eine solche Hoffnung zwar anachronistisch, doch unverzichtbar. Jede/r Autor/in sollte zudem immer auch den - zumindest inneren - Dialog mit der künftigen Leserschaft suchen. Erst dadurch wird das Ergebnis gut lesbar und vielleicht - für alle Beteiligten - lehrreich. In diesem Sinne: Alles Gute. Dr. V. Ellmauthaler (07.01.2012) http://www.medpsych.at